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Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Für Verbraucher gilt ein leicht abgeändertes Verfahren, das standardisierter abläuft.

Verbraucher ist, wer nie selbstständig war. Ehemals Selbstständige sind Verbraucher, wenn Sie keine Schulden mehr bei ehemaligen Mitarbeitern oder Krankenkassen/Berufsgenossenschaften oder wegen Lohnsteuer von ehemaligen Mitarbeitern haben. Außerdem dürfen nicht mehr als 19 Gläubiger am Verfahren teilnehmen.

Vor dem Insolvenzantrag
Verbraucher können nicht ohne Weiteres einen Insolvenzantrag stellen. Zuerst müssen sie einen koordinierten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vornehmen. Hierfür müssen sie die Hilfe einer öffentlichen Schuldnerberatung bzw. eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters in Anspruch nehmen. Die Unterstützung einer öffentlichen Schuldnerberatung ist in der Regel kostenlos. Ansprechpartner finden sich unter:

http://www.skm-koeln.de/6.0/schuld00.html

http://www.koeln.de/branchen/eintrag/2187/verbraucherberatungen/schuldnerhilfe-koeln-ev/

http://www.kirche-koeln.de/angebote.php?navi=395

http://www.schuldnerberatungen.net/content/view/2577/37/


Der Insolvenzantrag
Wenn die Gläubiger der Schuldenbereinigung nicht zustimmen, bereitet die Schuldnerberatung den Insolvenzantrag vor. Die Schuldnerberatung verwendet dafür folgendes Formular:

https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/eroeffnung_insolvenzverfahren/Antragsformular_-_Insolvenzverfahren_natuerliche_Person11.pdf

Gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag ist die Restschuldbefreiung mit folgendem Formular zu beantragen. Auch dabei berät die Schuldnerberatung umfassend.

https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/restschuldbefreiungsverfahren/InsO-2_gen_01_2021.pdf

 


Das Insolvenzverfahren
Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird das Gericht das Insolvenzverfahren in der Regel sofort eröffnen ohne einen Sachverständigen mit der näheren Prüfung der Angaben zu beauftragen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird kein Insolvenzverwalter ernannt, sondern ein Treuhänder. Einzelheiten über die Rechtsstellung des Treuhänders regelt § 292 InsO. In der Regel findet auch keine Gläubigerversammlung statt; die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.

Das Insolvenzverfahren wird durch einen gerichtlichen Beschluss eröffnet. Auf diesem Beschluss ist auch vermerkt, wer als Treuhänder bestimmt wurde.

Das Insolvenzverfahren dauert bis zur Aufhebung. Die Aufhebung erfolgt durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts. Die Beschlüsse werden veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.


Bis zur Restschuldbefreiung
Noch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens im sogenannten Schlusstermin wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Die Restschuldbefreiung erfolgt sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner allen Verpflichtungen nachgekommen ist. Bis zur Restschuldbefreiung bestehen im Wesentlichen folgende Pflichten:

1. Der Schuldner muß eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich darum bemühen; zumutbare Tätigkeiten darf er nicht ablehnen.

2. Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abzuführen. Die Pfändungstabelle zur Berechnung des pfändbaren Teils finden Sie unter: http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php

3. Der Schuldner muss dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder jeden Wechsel der Wohnanschrift unverzüglich mitteilen.

4. Der Schuldner muss Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben.

Über den genauen Umfang der Pflichten muß der Schuldner sich selbstständig informieren. Wir dürfen diesbezüglich keine Beratung durchführen, unterstützen aber gerne bei der Suche nach einem geeigneten Ansprechpartner.

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