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Pflichten des Insolvenzschuldners im Insolvenzantrags- und im Insolvenzverfahren

Der Schuldner bzw. seine Organe (Geschäftsführer, Vorstände) haben in jeder Phase des Insolvenzverfahrens selbstständig und ungefragt alle Informationen über die wirtschaftliche Situation oder die das Verfahren betreffende Verhältnisse dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter oder dem Gläubigerausschuss mitzuteilen und die Verwaltung und die Verwertung des Vermögens aktiv und selbstständig zu unterstützen (§§ 20, 97 InsO). Er hat / Sie haben sich insbesondere regelmäßig selbstständig beim Insolvenzverwalter zu melden.

Bis zur Restschuldbefreiung hat der Schuldner außerdem folgende Pflichten:

1. Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich darum bemühen; zumutbare Tätigkeiten darf er nicht ablehnen.

2. Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abzuführen. Die Pfändungstabelle zur Berechnung des pfändbaren Teils finden Sie unter: http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php

3. Der Schuldner muss dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder jeden Wechsel der Wohnanschrift unverzüglich mitteilen.

4. Der Schuldner muss Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben.

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