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Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Bei Verbrauchern gelten einige Besonderheiten im Insolvenzverfahren. Verbraucher ist, wer nie selbstständig war oder in der Vergangenheit selbstständig war, aber weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Mitarbeitern hat.

Ein Verbraucher kann nicht ohne Weiteres einen Insolvenzantrag stellen. Zuerst muss er einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch vornehmen und ihn sich von einer geeigneten Person oder Stelle bescheinigen lassen. Hierfür nimmt er in der Regel die Hilfe einer öffentlichen Schuldnerberatung bzw. eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters in Anspruch. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von einem sogenannten Treuhänder wahrgenommen. Prüfungstermine werden in der Regel schriftlich durchgeführt.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (i.d.R. ca. 1 Jahr) folgt die sogenannte Wohlverhaltensperiode mit bestimmten Pflichten des Verbrauchers. Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung und endet mit der Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Diese Entscheidung hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Verbraucher alle seine Pflichten gegenüber dem Treuhänder und seinen Gläubigern während der Wohlverhaltensperiode erfüllt hat.

Im Übrigen entspricht das Verfahren im Wesentlichen dem Regelinsolvenzverfahren.

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