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Ablauf des Insolvenzverfahrens

 Das Insolvenzverfahren besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, dem Insolvenzeröffnungsverfahren und dem eigentlichen Insolvenzverfahren. Bei natürlichen Personen gibt es nach dem Schluss des Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung noch die Wohlverhaltensperiode.

Vom Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Verfahrens (Insolvenzeröffnungsverfahren)

Insolvenzantrag
Das Verfahren beginnt mit dem Eingang eines Insolvenzantrages beim zuständigen Amtsgericht. Der Antrag kann entweder vom Schuldner selbst oder von einem der Gläubiger gestellt werden. Die erforderlichen amtlichen Formulare und Merkblätter finden sie hier.

Mit diesem Antrag wird zunächst behauptet, dass die gesetzlichen Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Gesetzliche Gründe für die Eröffnung sind

1. (Drohende) Zahlungsunfähigkeit bei natürlichen Personen §§ 17, 18 InsO

2. (Drohende) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bei juristischen Personen §§ 17,18,19 InsO

Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO).

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO)

Sachverständigenbestellung
Wenn das Gericht den Insolvenzantrag für zulässig hält, muss es prüfen, ob die behaupteten Insolvenzgründe tatsächlich vorliegen und ob die voraussichtlichen Kosten eines Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Für diese Fragen müssen die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse genau untersucht werden, was der Richter in der Regel aus zeitlichen Gründen nicht selbst leisten kann. Deshalb beauftragt er einen Sachverständigen. Der Sachverständige beantwortet diese Fragen in einem Gutachten, das er dem Gericht vorlegt.

Als Sachverständige versuchen wir, Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb noch am Tag des Insolvenzantrags zu kontaktieren und die notwendigen Maßnahmen zum Erhalt des Unternehmens einzuleiten.

Vorläufige Insolvenzverwaltung
Sobald sich herausstellt, dass der Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten werden kann oder Vermögen für die Gläubiger gesichert werden muss, ordnet das Gericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Zumeist bedeutet die vorläufige Insolvenzverwaltung, dass Zahlungen und andere Vermögensverfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden dürfen und dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dieser Anordnung unzulässig sind.

Im Übrigen aber wird das Unternehmen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin vom Inhaber oder von den Geschäftsführern bzw. Vorständen geleitet und vertreten. Der Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird amtlich veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren werden die Sanierungschancen geprüft und erforderlichenfalls notwendige Maßnahmen in die Wege geleitet. Maßnahmen die zur Fortführung des Unternehmens erforderlich sind, wie die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld oder die Sicherstellung der Lieferfähigkeit durch Zahlungszusagen an Lieferanten oder die Aufnahme von Massekrediten werden ergriffen.

Natürliche Personen haben zu beachten, dass Anträge auf Restschuldbefreiung nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich sind. Das entsprechende Formular finden Sie unter:

http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/restschuldbefreiungsverfahren/InsO-2_gen_01_2021.pdf

 


Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Abschluss (Insolvenzverfahren)

Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts eröffnet.

Die Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden amtlich veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

In der Regel wird der Sachverständige bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter dann zum Insolvenzverwalter ernannt.

Der Insolvenzverwalter ist nun uneingeschränkt zuständig; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners, dies beinhaltet sämtliche Rechte und Vertragsverhältnisse, geht auf den Insolvenzverwalter über.

Spätestens drei Monate nach dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet eine erste Gläubigerversammlung und ein Prüfungstermin statt; der Termin ist im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu finden. In der Gläubigerversammlung erläutert der Insolvenzverwalter (bei Regelinsolvenzverfahren) den bisherigen Gang des Verfahrens und seine Prognose über das wirtschaftliche Ergebnis. Die Gläubiger treffen in diesem Termin wesentliche Entscheidungen über den weiteren Verlauf des Verfahrens, wie die Beibehaltung oder die Abwahl des Insolvenzverwalters, die Verwertung von unbeweglichem Vermögen, die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, die Einrichtung eines Gläubigerausschuss etc.

Wenn das gesamte Vermögen verwertet (d.h. zu Geld gemacht) worden ist, legt der Insolvenzverwalter dem Gericht eine Schlussrechnung vor, die vom zuständigen Rechtspfleger geprüft und beschieden wird. Anschließend wird ein Schlusstermin bestimmt. Soweit eine Quote an die Gläubiger gezahlt werden kann, erfolgt nun die Schlussverteilung und anschließend die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzverfahren dauert bis zum Aufhebungsbeschluss zumeist mehrere Jahre.

Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird ebenfalls veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.


Vom Abschluss des Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung (Wohlverhaltensperiode)
Bei natürlichen Personen ist das gerichtliche Verfahren mit dem Aufhebungsbeschluss noch nicht zu Ende, wenn ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wurde. Liegen die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung vor, wird durch gerichtlichen Beschluss die Restschuldbefreiung angekündigt.

Dieser Beschluss wird veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Restschuldbefreiung wird jedoch erst erteilt, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Jahre vergangen sind und in dieser Zeit allen Verpflichtungen nachgekommen wurde. Die Zeit vom Ende des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung ist die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Das Amt des Insolvenzverwalters endet bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Insolvenzverwalter wird für die Dauer der Wohlverhaltensperiode bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zum Treuhänder.

In diesem Zeitraum hat der Insolvenzschuldner folgende Pflichten:

1. Der Schuldner muß eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich darum bemühen; zumutbare Tätigkeiten darf er nicht ablehnen.

2. Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abzuführen. Die Pfändungstabelle zur Berechnung des pfändbaren Teils finden Sie unter: http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php

3. Der Schuldner muss dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder jeden Wechsel der Wohnanschrift unverzüglich mitteilen.

4. Der Schuldner muss Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben.

Über den genauen Umfang der Pflichten muss der Schuldner sich selbstständig informieren. Wir dürfen diesbezüglich keine Beratung durchführen, unterstützen aber gerne bei der Suche nach einem geeigneten Ansprechpartner.

Schließlich wird am Ende der Wohlverhaltensperiode, also sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Restschuldbefreiung erteilt und der redliche Insolvenzschuldner von allen Schulden bzw. der Zahlungsverpflichtung befreit.

Der entsprechende Beschluss wird ebenfalls veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

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