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Insolvenzforderungen, Fristen und Prüfungsablauf

Insolvenzforderungen sind diejenigen Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Diese Forderungen können grundsätzlich nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgt werden.

Insolvenztabelle nicht im Insolvenzeröffnungsverfahren
Voraussetzung für die Anmeldung von Forderungen beim Insolvenzverwalter ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Insolvenzeröffnungsverfahren sind Anmeldungen zur Insolvenztabelle nicht möglich.

Fristen zur Anmeldung
In dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden und es wird eine Anmeldefrist gesetzt. Dieser Beschluss des Amtsgerichts wird amtlich veröffentlicht; dadurch gelten die gesetzten Fristen auch dann, wenn ein Gläubiger selbst nichts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfährt. Wenn der Gläubiger die Frist versäumt, kann er seine Insolvenzforderungen auch noch nachträglich anmelden. Für diese nachträglichen Anmeldungen muss das Insolvenzgericht einen neuen Termin anberaumen, in dem die Forderungen geprüft werden. Dafür erhebt das Gericht für jede nachgemeldete Forderung eine Bearbeitungsgebühr von derzeit 22,00 €.

Lückenlose Belege zur Forderung
Alle Forderungen sollen mit einem bestimmten amtlichen Anmeldeformular angemeldet werden. Der Gläubiger muss die behauptete Forderung vollständig und lückenlos durch Verträge, Rechnungen und Leistungsnachweisen belegen. Ohne vollständige Belege kann die Forderung nicht zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Rechtskräftige titulierte Ansprüche müssen grundsätzlich zur Insolvenztabelle festgestellt werden.
Die Feststellung zur Insolvenztabelle hat die Rechtskraft eines Gerichtsurteils (§ 178 Abs. 3 InsO), deshalb müssen die Beweise einer festzustellenden Forderung besonders hohen Kriterien genügen. Unbelegte Behauptungen oder Eigenbelege genügen für den Nachweis nicht.

Die Forderungsanmeldung
Bei der Anmeldung der Insolvenzforderungen ist Folgendes zu beachten:

  • Die Forderungsanmeldung (Anschreiben, Forderungsanmeldungsformular sowie die beizufügenden Belege) sind in zweifacher Ausfertigung unmittelbar an das Büro des Insolvenzverwalters/Treuhänders zu senden. Eine dieser Ausfertigungen wird nach Eintragung in die Insolvenztabelle an das Amtsgericht übersandt.
  • Sollen Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch genommen werden, müssen diese Rechte dem Insolvenzverwalter/Treuhänder gegenüber unverzüglich angezeigt werden. In diesem Zuge sollten der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung konkret benannt werden. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (siehe auch § 28 InsO).
  • Bestehen Forderungen mit Sicherungsrechten dem Grunde nach zu Recht, werden diese vom Insolvenzverwalter/Treuhänder zunächst nur für den Ausfall festgestellt. Können Sicherungsrechte realisiert werden, so ist die angemeldete Forderungen der entsprechenden Höhe nach durch den Gläubiger zu mindern. Der Forderungsausfall sollte vom anmeldenden Gläubiger möglichst unverzüglich nach Verwertung des Drittrechtes dem Insolvenzverwalter/Treuhänder mitgeteilt werden. Wird der Ausfall bis zum Verfahrensabschluss nicht beziffert, so nimmt die Forderung nicht an einer eventuellen Schlussverteilung teil.
  • Sollte ein Vertreter (Rechtsanwalt, Inkassobüro u.a.) zur Wahrnehmung der Gläubigerinteressen beauftragt werden, so ist dies dem Insolvenzverwalter/Treuhänder schriftlich bekanntzugeben. Auf die Übersendung einer entsprechenden Vollmacht wird ausdrücklich hingewiesen. Sollte ein Mandat im Laufe des Verfahrens niedergelegt werden, muss dies durch den Vertreter gegenüber dem Insolvenzverwalter/Treuhänder ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden.

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