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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist Insolvenzgeld?
Das Insolvenzgeld wird aus Beiträgen aller Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt, wenn die Löhne und Gehälter wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht ausgezahlt werden können. Insolvenzgeld entspricht grundsätzlich der Höhe des Nettoarbeitsentgeltes, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosen- und Rentenversicherung in Höhe von derzeit 5.800,00 EUR.

Sofern der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse noch in einem Arbeitsverhältnis steht, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor der Eröffnung oder Abweisung mangels Masse. Wenn das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Termin beendet wurde, dann besteht der Anspruch für maximal drei Monate vor diesem Termin.


Wer bekommt Insolvenzgeld?
Insolvenzgeld bekommen alle Personen, die sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer zu betrachten sind. Dazu gehören auch Heimarbeiter, beschäftigte Studenten, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.


Wann bekomme ich mein Insolvenzgeld?
Der Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse und wird daher grundsätzlich auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgezahlt. Bei laufendem Geschäftsbetrieb ist eine Vorfinanzierung dieses Anspruches möglich, wenn die berechtigte Annahme besteht, dass ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.

 
Bekomme ich die Überstunden gezahlt?
Grundsätzlich sind auch die Überstunden vom Insolvenzgeldanspruch erfasst, wenn sie im Insolvenzgeldzeitraum angefallen sind und ggf. vom vorläufigen Insolvenzverwalter genehmigt wurden.


Was ist mit meinem Urlaub?
Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Es kann sich entweder um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO oder eine Masseverbindlichkeit nach § 55(1) Nr.2 InsO handeln.

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